TEBO News "Energiesammel-Gesetz (EnSaG)"

von Bernd Bose | 25. Mai 2020

Die TEBO GmbH setzt als Messstellenbetreiber das Energiesammel-Gesetz (EnSaG) für Unternehmen um.

Das seit dem 01. Januar 2019 in Kraft getretene Energiesammel-Gesetz (EnSaG) brachte Änderungen für das EEG, KWKG und EnWG mit sich.  

Die wichtigsten Änderungen betreffen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).EnSaG01 heller w pixel

Eine der Änderungen, die viele Unternehmen betrifft, regelt die so genannte „Drittmengenabgrenzung“. Diese tangiert alle Unternehmen, die EEG-umlagebefreiten oder umlagereduzierten Eigenstrom aus Eigenerzeugung, die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) oder die Begrenzung der Netzumlagen nutzen. Hier ist gefordert, die an Dritte (z.B. Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände, Betreiber von Getränkeautomaten, Betriebskantine, Pförtnerhäuser u.s.w.) weitergegebene Strommenge mess- und eichrechtskonform zu ermitteln.

Eine Drittbelieferung liegt vor, sobald Strom (auch unentgeltlich) zum Letztverbraucher geliefert wird.

Letztverbraucher sind dabei die Betreiber einer Anlage, wo der Strom verbraucht wird und der:

  • die tatsächliche Sachherrschaft über diese Anlage ausübt und
  • die Arbeitsweise der Anlage eigenverantwortlich bestimmt und
  • das wirtschaftliche Risiko trägt
  • Gilt eines dieser Kriterien nicht, so kann der Strom nicht als Eigenstrom deklariert werden.

Die neuen Mess-und Schätzvorgaben, die im Rahmen des Energiesammel-Gesetzes in den Paragraphen §62a, §62b des EEG 2017 geregelt sind, müssen bis Ende 2020 verpflichtend umgesetzt werden.

„Eine fehlerhafte Anwendung des neuen Energiesammelgesetzes kann zu empfindlichen (und unnötigen) Mehrkosten führen“ so Bernd Bose, geschäftsführender Gesellschafter des Messstellenbetreibers TEBO GmbH.

Er empfiehlt betroffenen Unternehmen deshalb dringend sich an erfahrene Energie-Dienstleister zu wenden, die das neue EnSaG bereits für große Betriebe erfolgreich umgesetzt haben.

Bei der TEBO GmbH sei man, laut Bernd Bose, dazu übergegangen, wegen der komplexen Gesetzgebung kostenlose Erstberatungen als besonderen Service für betroffene Unternehmen anzubieten. Entsprechende Kontaktdaten findet man hier.